Vertragsrecht: Deutschland stellt Vertragsfreiheit an erste Stelle
Deutsches Vertragsrecht ist im Gegensatz etwa zum anglo-amerikanischen Recht traditionell durch die Gesetze geregelt. In den durch das Commonwealth geprägten Staaten hingegen baut das Vertragsrecht auf Grundsätzen auf, die in der Rechtsprechung gebildet wurden. Man spricht hier von case law. Das deutsche Vertragsrecht ist grundlegend im allgemeinen Teil und im schuldrechtlichen Teil des BGB niedergelegt. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit, d.h. die Vertragsparteien sind bei der Vertragsgestaltung nicht gebunden. Es werden verschiedene Vertragsarten geregelt, wie z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag. Ein Vertrag weist aber in vielen Fällen Elemente aus verschiedenen Vertragsarten auf.
Allgemeines Vertragsrecht
Das allgemeine Vertragsrecht regelt das Zustandekommen, die Durchführung und die Beendigung von Verträgen. Am Anfang steht danach stets ein Vertragsangebot und dessen Annahme. Ein Widerruf oder Vertragsrücktritt ist nur eingeschränkt möglich. Gesetzlich ist ein Widerrufsrecht nur für Verbraucher vorgesehen, wenn es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft, ein finanziertes Geschäft oder einen Fernabsatzvertrag handelt. Im Internethandel werden in der Regel Fernabsatzverträge geschlossen, bei denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht. Abgesehen von diesen Fällen ist eine Vertragsänderung oder Vertragskündigung nur aufgrund der Vereinbarungen oder aus wichtigem Grund möglich.
Internationales Vertragsrecht
Im internationalen Vertragsrecht ist zumeist ein nationales Recht zur Anwendung berufen. Nur in Ausnahmefällen ist materielles Recht durch völkerrechtliche Übereinkommen geregelt. Ein internationaler Kaufvertrag beispielsweise kann durch die UN-Konvention über Internationales Kaufrecht geregelt sein. Ansonsten regeln die Bestimmungen des Internationales Privatrechts (IPR), welches nationale Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Wir empfehlen, in einem grenzüberschreitenden Vertrag in jedem Fall Vereinbarungen über das anzuwendende Recht und das zuständige Gericht in Streitfragen zu treffen.