Wer zum Umgangsrecht gesetzliche Regelungen sucht, wird in § 1684 BGB fündig. In dieser Vorschrift ist die sogenannte Wohlverhaltenspflicht festgeschrieben. Wer das Umgangsrecht einklagen möchte, beruft sich in erster Linie auf diese Vorschrift. Nach geltender Auslegung des § 1684 BGB hat jeder Elternteil aktiv den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern. Die Umgangsregelung orientiert sich immer am Kindeswohl. Wichtige Faktoren sind die bisherige Bindung zu dem Umgang begehrenden Elternteil, Alter des Kindes und räumliche Entfernung. Weiterlesen
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In dem Beschluss vom 13. März 2014 (Az.: III ZR 91/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in dem konkreten Fall eine Verfahrensverzögerung von acht Monaten nicht zu rechtfertigen sei. Daher war nach der Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG eine Entschädigung von EUR 1.500,00 an den Umgang mit seinem Kind begehrenden Vater zu zahlen. Das Umgangsverfahren dauerte insgesamt über drei Jahre und verlief durch zwei Instanzen. Weiterlesen