Durch Vulkanausbruch verhinderte Anreise
Ein brasilianisches Reisebüro hatte bei einem auf Messebesuche spezialisierten Hotelreservierungsunternehmen Zimmer für brasilianische Messebesucher gebucht. Aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull auf Island wurden die Flüge der Brasilianer gestrichen.
Das brasilianische Reisebüro kündigte gegenüber dem deutschen Hotelreservierungsunternehmen die Buchungen. Dieses verweigerte jedoch die Rückzahlung der bereits überwiesenen Zimmerpreise, woraufhin das Reisebüro Klage einreichte. Das Reisebüro berief sich auf eine Klausel in dem Reservierungsvertragsformular der Beklagten, nachdem eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich sei. Das Gericht sah den Vertrag als reinen Mietvertrag an und lehnte ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin ab. Diese trage das alleinige Risiko für die Anreise der Gäste.