Kein isoliertes Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen mutmaßlichen leiblichen Vater
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.04.2016, Az.: 1 BvR 3309/13 die Verfassungsbeschwerde einer 1950 geborenen Frau zurückgewiesen. Die Frau hatte familiengerichtlich eine isolierte Vaterschaftsfeststellung nach § 1598a BGB gegen den Mann beantragt, der ihr von der 1972 verstorbenen Mutter als leiblicher Vater genannt worden war.
Ein bereits im Jahr 1954 eingeleitetes Verfahren nach damaligem Recht auf Feststellung blutsmäßiger Abstammung war rechtskräftig zurückgewiesen worden. Beide familiengerichtlichen Instanzen wiesen den Antrag nun zurück. Das Bundesverfassungsgericht sah die Antragstellerin durch die familiengerichtlichen Entscheidungen nicht als verfassungswidrig verletzt an. Sowohl die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, als auch der Deutsche Juristinnebund und der Deutsche Familiengerichtstag sahen die Verfassungsbeschwerde als begründet an. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass sie unbegründet ist. Der Gesetzgeber habe in § 1600d BGB eine Möglichkeit geschaffen, die Vaterschaftsfeststellung gegen den vermeintlichen leiblichen Vater durchzusetzen. Eine isolierte Feststellung ohne rechtliche Folgen sei nicht ausgeschlossen. Die von der Antragstellerin geforderte erweiternde Auslegung des § 1598a BGB sei abzulehnen. Denn der Gesetzgeber habe mit der Regelung die Fälle mit regeln müssen, in denen der mutmaßliche Vater nicht der leibliche Vater ist. Eine Vaterschaftsfeststellung ins Balue hinein sei nicht gewollt gewesen. Die Rechte des Kindes widersprächen insofern den Grundrechten der anderen Betroffenen.