Bundesfinanzhof lässt § 50d Abs. 10EStG auf Verfassungsmäßigkeit überprüfen
Der Bundesfinanzhof sieht die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG als verfassungswidrig an. Danach sind Sondervergütungen eines im Ausland ansässigen Gesellschafters einer deutschen Personengesellschaft, die er für seine Tätigkeit oder für eine Darlehensgewährung erhält, als Unternehmensgewinne und nicht als Tätigkeitsvergütung oder Zinsen anzusehen.
Damit steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Der Bundesfinanzhof sieht diese Einnahmen jedoch als Arbeitslohn oder als Zinsen, weshalb der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht habe. Der Bundesfinanzhof sieht einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weil der Gesetzgeber sich mit dieser Regelung im Wege des sogenannten „Treaty override“ über völkerrechtlich vereinbarte Qualifikationen als Arbeitslohn oder Zinsen hinwegsetze. Anlass für die Vorlagefrage war die Darlehensgewährung eines in Italien wohnenden Gesellschafters einer deutschen KG.
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