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Familienrecht

Betreuungsrecht, Pflegschaft und Vormundschaft

Das Betreuungsrecht regelt die nicht nur rechtliche Betreuung Volljähriger, die aufgrund von psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Eine rechtliche Betreuung kann nur durch Gerichtsentscheidung eingerichtet werden. Gerade alternde Menschen entscheiden sich im Rahmen einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht frühzeitig selbst, wer sie im Fall von Krankheit oder geistiger Umnachtung betreuen und vertreten soll.

Vormundschaft: Dann wird diese notwendig

Eine Vormundschaft wird für Minderjährige eingerichtet, wenn kein Sorgeberechtigter vorhanden ist oder der Sorgeberechtigte den Minderjährigen nicht vertreten darf. Selbstverständlich bringt die Vormundschaft Recht und Pflichten mit sich. Für bestimmte Maßnahmen wie z.B. Grundstücksgeschäfte, erbrechtlich bedeutsame Verfügungen oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen bedarf auch der Vormund einer Genehmigung durch das Familiengericht.

Adoption und das Pflegegesetz

Durch eine Adoption werden die sogenannten Annehmenden rechtlich die Eltern des Adoptierten. Hingegen haben Pflegeeltern keine Elternstellung. Es treffen Pflegeeltern Rechte und Pflichten, die aber überwiegend in der tatsächlichen Betreuung im Alltag liegen. In den meisten Fällen hat zunächst noch das Jugendamt das Sorgerecht für das Pflegekind und überwacht die Betreuung durch die Pflegeeltern. Nach langer Zeit der Pflegschaft kann es für die Pflegeltern sinnvoll sein, einen Antrag auf Übertragung der Vormundschaft für ihr Pflegekind zu stellen.

8. November 2017/von Guido Göttling
Schlagworte: Betreuung, Pflegschaft, Vormundschaft
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