• Mail
  • LinkedIn
  • Xing
Sie erreichen mich telefonisch unter 040 4104042
Guido GöttlingGuido Göttling
  • Die Kanzlei
  • Rechtsgebiete
    • Familienrecht
    • Erbrecht
    • Internationales Privatrecht
    • Vertragsrecht
  • Urteile & Gesetze
  • Rechtstipps
  • Kontakt
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 / Rechtstipps2 / Familienrecht3 / Eingetragene Lebenspartnerschaft und eheähnliche Gemeinschaft
Familienrecht

Eingetragene Lebenspartnerschaft und eheähnliche Gemeinschaft

Ehe für alle

Im Sommer des Jahres 2017 hat der Bundestag beschlossen, das Institut der Ehe für alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zu öffnen. Seitdem muss ein homosexuelles Paar nicht mehr eine Lebenspartnerschaft eintragen, sondern kann die Ehe schließen. Mit der Änderung in § 1353 BGB wird die homosexuelle Lebensgemeinschaft rechtlich der heterosexuellen Beziehung vollends gleichgestellt. Lediglich im Adoptionsrecht bestanden für homosexuelle Paare noch bedeutende Nachteile im Vergleich zu heterosexuellen Eheleuten.

Lebenspartnerschaft und eingetragene Lebenspartnerschaft: Das sagt das Gesetz

Seit 2001 gibt es im deutschen Recht die eingetragene Lebenspartnerschaft für homosexuelle Paare. Nach der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurden die Rechte der Lebensgemeinschaft homosexuellen Paare schrittweise denen der heterosexuellen Paare gleichgestellt. Auch auf erbrechtlicher und steuerrechtlicher Ebene gab es zuletzt keine Unterschiede mehr. Bestehende Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bestehen fort. Die Lebenspartner können durch Erklärung beim Standesamt die Lebenspartnerschaft als Ehe fortführen.

Adoption durch homosexuelle Paare

Mit dieser Änderung wird schließlich auch die Adoption von Kindern durch homosexuelle Paare ermöglicht. In der Praxis wurde bislang das Kind nur von einem der Lebenspartner adoptiert, so dass zu dem anderen kein rechtliches Verhältnis des Kindes bestand.

Eheähnliche Gemeinschaft

Die eheähnliche Lebensgemeinschaft hat wenig rechtliche Bedeutung. Man kann eine eheähnliche Gemeinschaft auch nicht eintragen. In den Fragen Steuer oder Unterhalt spielt die eheähnliche Gemeinschaft keine Rolle. Eine Unterhaltspflicht kann sich erst im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes ergeben, leitet sich dann aber nicht aus der eheähnlichen Gemeinschaft, sondern aus der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes her. Erfolgt bei der eheähnlichen Gemeinschaft die Trennung werden Streitfragen überwiegend durch Anwendung von Gesellschaftsrecht oder dem Recht der Gemeinschaft gelöst.

18. Oktober 2017/von Guido Göttling
Schlagworte: Eherecht
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.

So finden Sie mich

Rechtsanwalt Göttling
Dammtorstraße 20
20354 Hamburg

Rechtstipps

  • Familienrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht
  • Internationales Privatrecht

Schlagwörter

Abstammung Adoption Betreuung Eherecht Elterliche Sorge Erbfolge Gesellschaftsrecht Gewaltschutzrecht Güterrecht Handelsrecht Mietrecht Pflegschaft Rechtliche Änderungen Sorgerecht Testament Umgangsrecht Unterhaltsrecht Urteile Vormundschaft

Aktuelle Rechtstipps

  • Unterhaltspflicht und Unterhaltsrecht: Diese Punkte müssen Sie klären18. November 2017 - 9:54 am
  • Deutsches Handelsrecht im HGB8. November 2017 - 8:25 am
  • Vertragsrecht: Deutschland stellt Vertragsfreiheit an erste Stelle8. November 2017 - 8:23 am
© 2021 Copyright - Rechtsanwalt Guido Göttling - Enfold WordPress Theme by Kriesi
  • Impressum
  • Datenschutz
Alles zum Thema ScheidungGüterrecht
Nach oben scrollen