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Familienrecht

Güterrecht

Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinnausgleich: Darauf müssen Sie achten

Wenn nicht in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wird, leben verheiratete Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Neben den sogenannten Güterständen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung kennt das deutsche Familienrecht noch die Gütergemeinschaft, die in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Das bedeutet die Gütertrennung

Für die Ehe kann man durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. Dies kann schon vor der Eheschließung geschehen. Befindet sich die Ehe in der Krise, kann auch die Gütertrennung nachträglich gewählt werden, um Streitigkeiten für die Zukunft zu vermeiden. Bei der Gütertrennung werden die jeweiligen Vermögensgegenstände der Eheleute komplett voneinander getrennt. Jeder hat sein eigenes Vermögen, von dem er dem anderen nichts abgeben muss. Dieses Ergebnis lässt sich durch Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft ebenfalls erreichen, die aus erbschaftssteuerlicher Sicht günstiger und daher empfehlenswerter sein dürfte.

Zugewinngemeinschaft im Falle einer Scheidung

In der Zugewinngemeinschaft behält entgegen weit verbreitetem Verständnis auch jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Schulden der Zugewinngemeinschaft gibt es daher nicht, sondern nur Schulden eines Ehepartners für sich. Für den Fall der Beendigung der Ehe findet jedoch ein Zugewinnausgleich statt. Häufig endet die Zugewinngemeinschaft mit der Scheidung. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt durch Gegenüberstellung des Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages. Die Differenz ist der Zugewinn. Regelmäßig ist daher im Fall der Scheidung der Zugewinn bezogen auf diese Zeitpunkte zu berechnen. Haben die Eheleute gemeinsames Vermögen angelegt, hat daneben bei der Scheidung die Vermögensauseinandersetzung auf gemeinschafts- oder gesellschaftsrechtlicher Ebene eine Bedeutung. Endet die Zugewinngemeinschaft nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten, erfolgt nach dem Gesetz ebenfalls ein Zugewinnausgleich, der aber häufig durch die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils abgegolten wird.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft kommt in der Praxis kaum vor. Anders als bei Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft schulden hier die Eheleute für alle Verbindlichkeiten gemeinsam.

18. Oktober 2017/0 Kommentare/von Guido Göttling
Schlagworte: Güterrecht
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