Umgangsrecht Regelung: Das sagt das BGB
Wer zum Umgangsrecht gesetzliche Regelungen sucht, wird in § 1684 BGB fündig. In dieser Vorschrift ist die sogenannte Wohlverhaltenspflicht festgeschrieben. Wer das Umgangsrecht einklagen möchte, beruft sich in erster Linie auf diese Vorschrift. Nach geltender Auslegung des § 1684 BGB hat jeder Elternteil aktiv den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern. Die Umgangsregelung orientiert sich immer am Kindeswohl. Wichtige Faktoren sind die bisherige Bindung zu dem Umgang begehrenden Elternteil, Alter des Kindes und räumliche Entfernung.
Umgangsrecht bei gemeinsamen Sorgerecht
Wie das Sorgerecht bei gemeinsamen Sorgerecht zu regeln ist, unterscheidet sich selten von den Fällen alleinigen Sorgerechts. Wenn der Umgang nicht im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells bei beiden Eltern zu gleichen zeitlichen Anteilen stattfinden soll, muss eine Regelung des Umgangs getroffen werden. Eine feste Vorgabe gibt es hierzu nicht. Ein Umgangsrecht ohne Sorgerecht ist genauso möglich, wie ein Umgangsrecht mit Sorgerecht. Entscheidend ist allein das Wohl des Kindes. Können sich die Eltern nicht allein oder mit Hilfe des Jugendamts bzw. anderer Vermittlungsstellen einigen, kann das Gericht eine Umgangsregelung anordnen.
Umgangsrecht verweigern oder Umgangsrecht entziehen
Häufig will der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Umgangsrecht verweigern oder dem anderen Elternteil das Umgangsrecht entziehen. Sofern der Antrieb hierzu auf Elternebene liegt, der andere Elternteil also durch Entziehung des Umgangsrechts getroffen werden soll, ist dies nicht möglich. Lediglich wenn der Umgang mit dem betroffenen Elternteil für das Kind schädlich ist, kann das Umgangsrecht entzogen werden. Die Voraussetzungen hierfür sind sehr umfangreich, denn es wird davon ausgegangen, dass für das Kind grundsätzlich eine Bindung zu beiden Elternteilen wünschenswert ist. Aus diesem Grund wird in strittigen Umgangsverfahren eher ein Umgangspfleger eingeschaltet oder ein begleiteter Umgang angeordnet, bevor das Umgangsrecht entzogen wird.