Bundesgerichtshof konkretisiert Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs wegen Verfahrensverzögerung in Umgangssachen
In dem Beschluss vom 13. März 2014 (Az.: III ZR 91/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in dem konkreten Fall eine Verfahrensverzögerung von acht Monaten nicht zu rechtfertigen sei. Daher war nach der Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG eine Entschädigung von EUR 1.500,00 an den Umgang mit seinem Kind begehrenden Vater zu zahlen. Das Umgangsverfahren dauerte insgesamt über drei Jahre und verlief durch zwei Instanzen.
Der Bundesgerichtshof hat insgesamt acht Monate als nicht hinnehmbare Verzögerung anerkannt. Eine besondere Rolle spielte dabei der Beschleunigungsgrundsatz in Umgangssachen gemäß § 155 BGB, der zur Vermeidung einer faktischen Entscheidung durch Zeitablauf eingeführt worden sei. Allein aus dem Beschleunigungsgebot ergebe sich aber keine Erhöhung des Entschädigungsanspruchs.
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