Auf nichteheliche Lebensgefährten ausgestellter Sparbrief kann zurückgefordert werden
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06. Mai 2014 entschieden, dass ein während intakter nichtehelicher Lebensgemeinschaft auf die Lebensgefährtin übertragener Sparbrief nach der Trennung zurückgefordert werden könne. In der Übertragung des Sparbriefs sei keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten anzusehen. Daher könne der zuwendende Partner nach der Trennung den ausgestellten Sparbrief gemäß § 313 BGB nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückfordern.