Ehegatten können Wohnrecht untereinander nicht steuerbefreit übertragen
Der Bundesfinanzhof hat am 03.06.2014 (Az.: II R 45/12) entschieden, dass die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an den überlebenden Ehegatten unter die Erbschaftstseuer fällt. Die Steuerbefreiung für die Übertragung des selbst genutzten Familienheims unter Ehegatten erstrecke sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf den Erwerb der Immobilie. Sei aber gerade kein Erwerb des Eigentums verfügt, sondern nur die Übertragung eines Wohnrechts, greife die Steuerbefreiung nicht.