Ausgezogener Ehegatte kann schon vor der Scheidung Entlassung aus gemeinsam abgeschlossenem Mietvertrag verlangen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 21.01.2016 (Az.: 12 UF 170/15) ist im Falle der Trennung der in der ehelichen Mietwohnung verbleibende Ehegatte verpflichtet, an der Entlassung des ausgezogenen Partners aus dem Mietvertrag mitzuwirken.
Nach § 1568a BGB kann ein Ehegatte „anlässlich der Scheidung“ verlangen, dass der andere Ehegatte ihm die gemeinsame Mietwohnung überlässt. Kriterien für die Entscheidung hierüber sind die Interessen etwaiger mit in der Wohnung wohnender Kinder sowie die ehelichen Lebensverhältnisse. Gemäß § 1568a Abs. 3 BGB wird der Mietvertrag ohne entsprechende Beteiligung des Vermieters so umgestaltet, dass entweder der gemeinsam abgeschlossene Mietvertrag mit dem verbleibenden Ehepartner allein fortgeführt wird oder er in den allein mit dem ausgezogenen Ehegatten abgeschlossenen Vertrag eintritt. Entgegen seiner bis dahin asugeübten Spruchpraxis und im Einklang mit mehreren anderen Oberlandesgerichten hat das Oberlandesgericht Hamm nun entschieden, dass diese Umgestaltung nicht erst mit der Rechtskrtaft der Scheidung, sondern schon in der Trennungszeit verlangt werden kann.
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