Auskunftspflicht beim Trennungsunterhalt unabhängig von geplantem Verwirkungseinwand
Das Kammergericht in Berlin hat am 25.03.2014 (Az.: 17 WF 65/14) entschieden, dass bei einem Stufenantrag zum Trennungsunterhalt auf der ersten Stufe auch dann Auskunft erteilt werden muss, wenn gegen den Unterhaltsanspruch an sich ein Verwirkungseinwand erhoben wird.
Auskunft sei nur dann nicht zu erteilen, wenn der Verwirkungseinwand auch ohne Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Unterhaltsanspruch ganz offensichtlich entfallen ließe. Dies sei im entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall. Der Antragsgegner hatte sich auf die Kaufsucht der Antragstellerin und die damit verbundene Gefährdung der Existenz der Familie bezogen. Nach Ansicht des Gerichts sei gerade für die Prüfung dieses Verwirkungsgrundes auch die Kentnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich.