Rückführungsanordnung bei Kindesentführung nicht gegen das Kindeswohl vollstreckbar
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat mit Beschluss vom 25.06.2014 (Az.: 12 UF 111/13) den Antrag einer Mutter auf Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmenzur Rückführung der vom Vater aus Kanada nach Hamburg entführten Kinder zurückgewiesen.
Der 3. Familiensenat hat die Entscheidung damit begründet, dass das Kindeswohl in jedem Stadium des Verfahrens, auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist. Zuvor hatte das Familiengericht auf Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens einen vollstreckbaren Beschluss erlassen, nach welchem die Kinder nach Kanada zurückzuführen waren. Das Oberlandesgericht sah sich ohne Sachverständigengutachten in der Lage zu der Beurteilung, dass die Rückführung gegen den erklärten Willen der hier gut integrierten Kinder das Kindeswohl schwer beeinträchtigen würde.