Behördliche Vaterschaftsanfechtung ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17.12.2013 (Az.: 1 BvL 6/10) entschieden, dass die im Jahre 2008 eingeführte Regelung zur Anfechtung einer Vaterschaft durch die Behörden verfassungswidrig ist. Damals hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung eingeführt, um den Missbrauch von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug zu bekämpfen.
Die Regelung des § 1600 Abs. 3 BGB stelle jedoch nur auf die fehlende sozial-familiäre Beziehung und den durch die Vaterschaftsanerkennung geschaffenen Aufenthaltstitel ab. Es sei nicht sichergestellt, dass lediglich die Fälle gemeint sind, in denen die Vaterschaftsanerkennung ausschließlich aufenthaltsrechtlich motiviert sei. Hierauf müsse aber die Möglichkeit der behördlichen Vaterschaftsanfechtung beschränkt sein.