Bei Irrtum des Erblassers über das anzuwendende Recht ist das Testament auszulegen
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15.01.2014 (Az.: 2 WX 291/13) ist im Wege der Auslegung nach deutschem Recht der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln, wenn dieser fälschlicherweise von einem unzutreffenden Erbstatut ausgeht. In dem entschiedenen Falle hatte eine Deutsche mit Wohnsitz in der Schweiz in ihrem Testament das Erbrecht ihrer Tochter auf den Pflichtteil beschränkt, und an deren Stelle ihren Enkelsohn neben ihrem Sohn als Erbe eingesetzt.
Dabei ging sie von der Anwendung des Schweizerischen Rechts auf das Testament aus. Dieses kennt zwar ebenso wie das Deutsche Recht das Institut des Pflichtteils, gestalte diesen aber nicht als Anspruch gegen die Erben, sondern als direkten Erbanspruch. Es wurde nun in Deutschland ein Erbschein für den Sohn und den Enkelsohn beantragt, nach deren Auffassung die Tochter gemäß §§ 2303 ff. BGB als Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch haben sollte. Das Oberlandesgericht hat dies abgelehnt. Es sei zwar nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB Deutsches Erbrecht anwendbar, da die Erblasserin deutsche Staatsangehörige war. Sie sei jedoch von der Anwendung des Schweizerischen Erbrechts ausgegangen, nach welchem die Tochter Miterbin zu einem geringeren, nämlich dem Pflichtteil, werden sollte. Daher sei nach der Auslegung auch unter Deutschem Erbrecht die Tochter im Erbschein zu berücksichtigen.