Berufsvorbereitungsmaßnahme führt nicht zu gesteigerter Unterhaltspflicht
Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 03.12.2014 (Az.: 2 WF 144/14) Verfahrenskostenhilfe für die 20-jährige Tochter der Antragsgegnerin abgelehnt, die diese für ein Unterhaltsverfahren gegen die Mutter beantragt hatte.
Die Tochter lebte bei ihrem Vater und befand sich in einer berufsbildenden Maßnahme, nachdem sie die Schule ohne Abschluss beendet hatte. Das Gericht entschied, dass die Mutter keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit treffe und für die ein höherer Selbstbehalt zu berücksichtigen wäre. Daher hätte die Tochter keine Aussicht auf eine Entscheidung zu ihren Gunsten. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht nur gegenüber privilegierten volljährigen Kindern, die in der Schulausbildung sind. Bei der berufsbildenden Maßnahme gehe es aber nach der Gerichtsentscheidung gerade nicht um eine schulische Ausbildung, sondern um berufliche Integration.