Das Recht der Kinder von Samenspendern auf Auskunft über ihren biologischen Vater kennt keine Altersgrenze
In seiner Entscheidung vom 28.01.2015 (Az.: XII ZR 201/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass mithilfe einer Samenspende gezeugte Kinder unabhängig von ihrem Alter ein Recht auf Auskunft über ihren leiblichen Vater haben. Der Senat gewichtete das für die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder bedeutame Auskunftsrecht schwerer als das von den Reproduktionskliniken den Spendern zugesicherte Recht auf Anonymität. Ob auch unterhalts- oder erbrechtliche Ansprüche gegen die Spender bestehen können, ist hingegen noch nicht höchstrichterlich geklärt.