Mutter eines Kuckuckskindes muss Identität des leiblichen Vaters nicht preisgeben
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung vom 24.02.2015 (Az.: 1 BvR 472/14) entschieden, dass die Mutter eines sogenannten Kuckuckskindes die Identität des leiblichen Vaters nicht offenbaren muss. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof am 09.11.2011 (Az.: XII ZR 136/09) entschieden, dass der von der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung veranlasste Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung einen Anspruch auf Auskunft über den leiblichen Vater habe.
Das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung eines Regressanspruchs gegen den leiblichen Vater wegen des zu Unrecht gezahlten Unterhaltes überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter. Die Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 20.02.2013 (Az.: XII ZB 412/11) auch für den ehelichen Vater bestätigt. Später schränkte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung dahingehend ein, dass es im Wege der Einzelfallabwägung zu entscheiden sei, ob die Auskunftserteilung der Mutter zumutbar sei (BGH vom 02.07.2014, Az.: XII ZB 201/13). Mit dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht nun gebrochen. Danach werde durch die Auskunftsverpflichtung der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutz der Privat- und Intimsphäre der Mutter ohne Rechtsgrundlage unzulässig verletzt. Die Rechtsprechung sei als richterliche Rechtsfortbildung ohne entsprechende Normierung daher rechtswidrig.