Bundesgerichtshof entscheidet zum individuellen Familienbedarf eines unterhaltspflichtigen Kindes
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 23. Juli 2014 (Az.: XII ZB 489/13) entschieden, dass ein den Eltern gegenüber unterhaltspflichtiges Kind nur dann eine weitere Absicherung in Höhe von von 5 bis 7 % des individuellen Familienselbstbehaltes geltend machen kann, wenn es weniger verdient als sein Ehegatte.
Bei der recht komplizierten Berechnung der Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber seinen Eltern soll die Absicherung des geringer verdienenden Kindes nicht notwendig sein, da der mehr verdienende Ehegatte es absichert. Nur wenn das Kind selbst weniger als 5 bis 7 % des Familieneinkommens verdient, soll in dieser Höhe ein Taschengeld zu berücksichtigen sein.