Fehlerhafter Versorgungsausgleich nach Rechtskraft wirksam
Mit seinem Beschluss vom 25.06.2014 hat der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Az.: XII ZB 410/12) entschieden, dass eine fehlerhafte Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach Rechtskraft nicht korrigierbar ist.
In der ersten Instanz war ein Anrecht des Ehemannes vom Gericht nicht ermittelt worden. Durch Teilbeschluss wurde über den Versorgungsausgleich entschieden. Hinsichtlich eines weiteren Anrechtes der Ehefrau wurde das Verfahren abgetrennt. In der zweiten Instanz hat dass das Oberlandesgericht das zuvor nicht ermittelte Anrecht des Ehemannes mit ausgeglichen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof. Das Anrecht des Ehemannes sei nicht Gegenstand des Abtrennungsbeschlusses. Somit sei es durch den rechtskräftig gewordenen Beschluss zum Versorgungsausgleich in erster Instanz rechtswirksam abgehandelt.