Samenspender kann von Kindesmutter Auskunft über das Kind fordern
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 07.03.2014 (Az.: 13 WF 22/14) entschieden, dass auch dem Samenspender als biologischem Vater ein Auskunftsanspruch über das Kind zusteht. Gemäß § 1686 BGB kann der andere Elternteil von dem betreuenden Elternteil Auskunft über die persönliuchen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. In seinem Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm diesen Anspruch auch dem Samenspender zugesprochen.