Europäischer Gerichtshof entscheidet gegen konkludente Gerichtsstandsvereinbarung bei Sorgerechtskonflikten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 12.11.2014 (Az.: C-656/13) zu einer Frage der Auslegung des Art. 12 III der Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung Stellung genommen.
Danach kann eine Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedsstaates, in denen das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch dann angenommen werden, wenn unter anderem alle Parteien bei Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben. Im vorliegenden Fall hatte ein tschechisches Gericht seine Zuständigkeit in einem von dem in Tschechien ansässigen Vater eingeleiteten Sorgerechtsstreit angenommen, weil die in Österreich aufhältige Mutter ebenfalls in Tschechien einen Sorgerechtsantrag gestellt und erst später die Unzuständigkeit gerügt habe. Der EuGH entschied, dass hierdurch nicht in eindeutiger Weise die Zuständigkeit des tschechischen Gerichts anerkannt worden sei.