Der Bundesgerichtshof entscheidet für biologischen Vater bei Samenspende.
Die Frau hatte selbst eine Insemination vorgenommen und ein Kind gezeugt. Der biologische Vater wollte die Vaterschaft anerkennen, scheiterte aber an der ausgebliebenen Zustimmungserklärung der Mutter. Die Mutter stimmte hingegen der Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes zu, der dadurch rechtlicher Vater wurde.
Der biologische Vater erklärte die Anfechtung der Vaterschaft, indem er gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB eidesstattlich erklärte, der Kindesmutter in der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass der Begriff der Beiwohnung auch eine Samenspende betreffen kann, sofern nicht die Beteiligten vertraglich geregelt haben, dass eine rechtliche Vaterschaft durch die Samenspende ausgeschlossen sein soll.