Ehebedingter Nachteil als Voraussetzung für den nachehelichen Unterhalt und Begrenzung des Aufstockungsunterhalts
Neben der Aufgabe des Arbeitsplatzes zum Zwecke der Kindesbetreuung führt danach auch ein Arbeitsplatzwechsel zum ehebedingten Nachteil, wenn wie im entschiedenen Fall durch die größere Nähe des neuen Arbeitsplatzes zum Kinderhort die bessere Kindesbetreuung gewährt werden soll und ein Nachteil im beruflichen Werdegang die Folge ist. Eine Begrenzung oder Herabsetzung des Aufstockungsunterhaltes kommt auch im Hinblick auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht in Betracht, wenn ohne die Ehe und die Kindesbetreuung ein mindestens ebenso hoher Lebensbedarf bestanden hätte, wie tatsächlich während und nach der Ehe.