Unterhaltsbedarf ausländischer Ehegatten nach Einkommensmöglichkeiten im Heimatland
Der Bundesgerichtshof hat am 16.01.2013 (Az. XII ZR 39/10) entschieden, dass der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578b BGB eines Ehegatten, der zur Eheschließung nach Deutschland übergesiedelt ist, nach dessen Erwerbsmöglichkeiten im Herkunftsland zu bemessen ist. Bei der Berechnung des hypothetisch erzielbaren Einkommens sind Kaufkraftunterschiede zu berücksichtigen. Die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes auf den angemessenen Lebensbedarf muss also die Verhältnisse des Ehegatten vor dessen Wegzug aus seinem Heimatland berücksichtigen.