Radfahrer ohne Helm triftt keine Mitschuld.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2014 (Az.: VI ZR 281/13) entschieden, dass einen bei einem Unfall verletzten Radfahrer nicht deshalb eine Mitschuld an seinen Verletzungen treffen kann, weil er keinen Helm getragen hat. Damit hat der Senat das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig korrigiert, nach welchem die geschädigte Radlerin wegen des fehlenden Helms eine 20%-ige Teilschuld tragen sollte.
Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass eine Helmpflicht nicht bestehe und auch kein allgemeines Verkehrsbewusstsein von einer Erforderlichkeit des Helms ausgehe. Daher liege keine Sorgfaltspflichtverstoß vor. Mit dieser Argumentation bleibt der Weg für eine Änderung der Rechtslage durch Einführung der Helmpflicht oder Fortentwicklung des Verkehrsbewusstseins offen.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!