Entreicherung des Unterhaltsberechtigten
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 06. Februar 2014 zu der Frage Stellung genommen, ob ein Unterhaltsgläubiger sich auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann, obwohl ein Antrag auf Abänderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden einstweiligen Anordnung gestellt wurde. Der Empfänger von unberechtigten Leistungen kann sich gemäß § 818 Abs. 3 BGB darauf berufen, dass seine Bereicherung nicht mehr fortbesteht.
Nach § 818 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 241 FamFG kann sich der Unterhaltsempfänger auf die Entreicherung jedoch nicht berufen, wenn ihm ein Antrag auf Abänderung durch Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung zugegangen ist. Ob dies auch für Unterhaltszahlungen gelten soll, die aufgrund einstweiliger Anordnungen geleistet werden, ist umstritten. Das OLG Karlsruhe hat sich der Literaturmeinung angeschlossen, die den Entreicherungseinwand bei einstweiligen Anordnungen zulässt.