Gericht ersetzt Zustimmung des Elternteils zur Haaranalyse beim Kind
Das Oberlandesgericht Bremen hat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az.: 4 UF 7/14) die Zustimmung eines sorgeberechtigten Elternteils zur Durchführung einer Haaranalyse beim Kind ersetzt. Der Elternteil hatte zuvor seine Zustimmung verweigert. Das Gericht sah die Voraussetzungen zur Ersetzung der Zustimmung gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB als erfüllt an, da nach zwei vorangegangenen Tests bereits ein Umgang mit Drogen im Umfeld des Kindes feststand.