Getrennte Veranlagung für die Zeit ehelichen Zusammenlebens
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.12.2013 (Az.: 9 UF 1634/13) sind getrennte Eheleute verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuererklärung für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen. Auch wenn die Erstattung steuerlicher Nachteile vom anderen Ehepartner nicht zugesichert wird.
Die getrennte Veranlagung der Ehefrau hat in diesem Fall zum Schadensersatzanspruch des Ehemannes geführt. Das OLG Nürnberg begründet die Entscheidung damit, dass in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam gewirtschaftet wurde und daher steuerliche Nachteile nicht auszugleichen sind. Die eheliche Loyalität verpflichte – wie allgemein anerkannt – zu gemeinsamer Veranlagung.