Erneute Entscheidung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten
Nach dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (16.10.2014, Az.: 4 K 1976/14) hat nunmehr auch das Finanzgericht Münster am 21.11.2014 (Az.: 4 K 1829/14 E) entschieden, dass Scheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar sein sollen.
Die seit 2013 geltende Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, dass Prozesskosten nur dann absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen zu machen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei nur zur Einschränkung einer zu weit gehenden Abzugsfähigkeit nach der Rechtsprechung eingeführt worden. Der Gesetzgeber habe die Abzugsfähigkeit auf die reinen Scheidungskosten beschränken wollen und die Abzugsfähigkeit für Kosten von Scheidungsfolgesachen ausschließen wollen. Das Finanzgericht Münster schließt sich damit der Argumentation des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz an, von der wir bereits berichteten.
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