Rückforderung der Schenkung an Schwiegerkind unterliegt bei Grundstücken zehnjähriger Verjährungsfrist
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 03.12.2014 (Az.: XII ZB 181/13) entschieden, dass für die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern im Falle der Rückforderung von Grundstücksrechten gemäß § 196 BGB die zehnjährige Verjährungsfrist gilt.
Die geschiedene Ehefrau hatte von dem Ex-Gatten aus abgetretenem Recht ihrer Eltern die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück gefordert, das die Eltern während der bestehenden Ehe auf die Eheleute übertragen hatten. Zunächst bestätigte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, nach welcher die Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe zuvor gemachte Schenkungen zurückfordern können, weil mit der Scheidung die Grundlage für die Schenkung weggefallen ist. Da es sich bei der Schenkung um einen Grundstücksanteil handelte entschied der 12. Zivilsenat entgegen den Vorinstanzen, dass gemäß § 196 BGB die zehnjährige Verjährungsfrist anwendbar ist.