Gesetzgeber schließt steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten grundsätzlich aus.
Danach sind Scheidungskosten wie alle anderen Prozessführungskosten von der Absetzbarkeit ausgeschlossen, es sei denn, der Steuerpflichtige liefe Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die Regelung gilt erstmals für Scheidungskosten im Veranlagungsjahr 2013.