Landgericht Hamburg bestätigt, dass Hofbetreiber bei Einstellverträgen für Pferde kein Vermieterpfandrecht haben.
Das Landgericht Hamburg hat in zwei Urteilen vom 06.08.2013 (Az. 307 O 229/13 und 307 O 235/13) die bisherige Rechtsprechung unter anderem des Hanseatischen Oberlandesgerichtes bestätigt, nach welcher der Einstellvertrag für Pferde in einem Pferdestall typischerweise ein Verwahrungsvertrag ist. Die Stallbetreiber hatten einer Einstellerin die Mitnahme ihrer Pferde unter Berufung auf ein Vermieterpfandrecht wegen behaupteter Mietrückstände verweigert.
Beide Parteien hatten jeweils eine einstweilige Verfügung beantragt gerichtet auf Herausgabe der Pferde bzw. Unterlassung der Mitnahme. Das Landgericht entschied, dass die Einstellerin die Pferde mitnehmen durfte. Schon nach dem Vortrag der Stallbetreiber liege kein Mietvertrag vor, da hiernach nicht nur die Vermietung einer Box, sondern die Lieferung von Futter und Erbringung weiterer Dienstleistungen vereinbart gewesen sei. Vielmehr handelt es sich um einen „Pferdepensionsvertrag“ im Sinne eines entgeltlichen Verwahrungsvertrages. Die Einstellerin hatte daher als Eigentümerin der Pferde einen Herausgabeanspruch.