Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich.
Der Antragsgegner hatte mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn in Höhe von € 956.333,10 erhalten. Die Hälfte davon wurde ihm als Zugewinn angerechnet, den er in Höhe von € 242.500,00 an seine Ehefrau ausgleichen musste. Der BGH lehnte die zuvor vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung ab, nach welcher der Lottogewinn ähnlich wie eine Erbschaft in das privilegierte Anfangsvermögen falle und daher keinen Zugewinn darstelle. Auch sah der BGH keine grobe Unbilligkeit aufgrund des Umstandes, dass die Eheleute schon längere Zeit getrennt lebten.