• Mail
  • LinkedIn
  • Xing
Sie erreichen mich telefonisch unter 040 4104042
Guido GöttlingGuido Göttling
  • Die Kanzlei
  • Rechtsgebiete
    • Familienrecht
    • Erbrecht
    • Internationales Privatrecht
    • Vertragsrecht
  • Urteile & Gesetze
  • Rechtstipps
  • Kontakt
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 / Rechtstipps2 / Urteile & Gesetze3 / Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich.
Urteile & Gesetze

Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich.

Der Antragsgegner hatte mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn in Höhe von € 956.333,10 erhalten. Die Hälfte davon wurde ihm als Zugewinn angerechnet, den er in Höhe von € 242.500,00 an seine Ehefrau ausgleichen musste. Der BGH lehnte die zuvor vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung ab, nach welcher der Lottogewinn ähnlich wie eine Erbschaft in das privilegierte Anfangsvermögen falle und daher keinen Zugewinn darstelle. Auch sah der BGH keine grobe Unbilligkeit aufgrund des Umstandes, dass die Eheleute schon längere Zeit getrennt lebten.

16. Oktober 2013/von Guido Göttling
Schlagworte: Eherecht, Urteile
Eintrag teilen

    So finden Sie mich

    Rechtsanwalt Göttling
    Dammtorstraße 20
    20354 Hamburg

    Rechtstipps

    • Familienrecht
    • Erbrecht
    • Vertragsrecht
    • Internationales Privatrecht

    Schlagwörter

    Abstammung Adoption Betreuung Eherecht Elterliche Sorge Erbfolge Gesellschaftsrecht Gewaltschutzrecht Güterrecht Handelsrecht Mietrecht Pflegschaft Rechtliche Änderungen Sorgerecht Testament Umgangsrecht Unterhaltsrecht Urteile Vormundschaft

    Aktuelle Rechtstipps

    • Unterhaltspflicht und Unterhaltsrecht: Diese Punkte müssen Sie klären18. November 2017 - 9:54 am
    • Deutsches Handelsrecht im HGB8. November 2017 - 8:25 am
    • Vertragsrecht: Deutschland stellt Vertragsfreiheit an erste Stelle8. November 2017 - 8:23 am
    © 2021 Copyright - Rechtsanwalt Guido Göttling - Enfold WordPress Theme by Kriesi
    • Impressum
    • Datenschutz
    Kein Kindesunterhalt bei Erfüllung von BAföG-Voraussetzungen.Anspruch auf Kindergeld auch für verheiratete Kinder.
    Nach oben scrollen