Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16.07.2014 (Az.: XII ZB 164/14) entschieden, dass die Rente eines Contergan-Geschädigten, die er wegen der Schädigung von der Contergan-Stiftung erhält, nicht in den Versorgungsausgleich fällt. Die Conterganrente werde zu Entschädigungszwecken geleistet und sei daher im Scheidungsfall nicht auszugleichen.
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