Zur Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 16.10.2014 (Az.: 4 K 1976/14) entschieden, dass Scheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar sein sollen. Seit 2013 gilt nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, dass Prozesskosten nur dann absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige sonst Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Nach Argumentation des Finanzgerichts habe der Gesetzgeber damit die Wortwahl des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 1996 übernommen. Nach dessen Rechtsprechung waren Scheidungskosten, nicht aber die Kosten für Scheidungsfolgesachen, absetzbar. Demzufolge sei auch nach der neuen Gesetzgebung von der Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten auszugehen. Der Gesetzgeber habe nur die weiter greifende, spätere Rechtsprechung beschränken wollen, nach der auch Kosten für Scheidungsfolgesachen und weitere Prozesskosten absetzbar waren. Die Entscheidung wurde zur Revision zugelassen.