Unterlassungsgebote nach Gewaltschutzgesetz setzen keine Wiederholungsgefahr der untersagten Verhaltensweise voraus
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 21.08.2014 (Az.: 10 UF 183/14) entschieden, dass der Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nur von der Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 GewSchG aufgeführten Tatbestände abhängt.
Die katalogisierten Maßnahmen aus § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG sind auch dann zu erlassen, wenn die durch die Maßnahme verbotene Handlung nicht begangen wurde, das Verbot aber zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlich ist. Der Antragsgegner war u.a. gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, die Straße des Wohnortes der Antragstellerin nicht zu betreten, mit der Begründung vorgegangen, die ihm vorgeworfenen Belästigungen hätten unstreitig gar nicht in dieser Straße stattgefunden.