Vorkaufsrecht des Mieters entsteht nicht bei Verkauf eines nicht aufgeteilten Mietshauses.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2013 (Az.: V ZR 96/12) entschieden, dass der Mieter kein Vorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 BGB genießt, wenn ein Mehrfamilienhaus ungeteilt verkauft wird und erst die Erwerber durch Teilungsvereinbarung gemäß § 3 WEG Wohnungseigentum begründen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Mieter hinreichend geschützt werde, weil ihm nach der Mietrechtsreform zum 01.05.2013 gemäß § 577a Abs. 1a BGB eine Kündigungssperre von bis zu zehn Jahren zugute komme.