Vorsteuerabzug für Erwerb eines Springpferdes nach Unionsrecht.
Im Gegensatz zum nationalen Recht sei nach Unionsrecht auf den Erwerb von Springpferden anders als bei Schlachtpferden der Regelsteuersatz anwendbar. Im nationalen Recht sei für alle Pferde der ermäßigte Steuersatz anwendbar. Nach dem Anwendungsvorrang sei das für den jeweiligen Unternehmer vorteilhaftere Unionsrecht anwendbar.