Wohnungseingangstüren sind zwingend Gemeinschaftseigentum.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2013 (Az.: V ZR 212/12) sind Wohnungseingangstüren selbst dann zwingend Gemeinschaftseigentum einer WEG, wenn die Teilungserklärung sie dem Sondereigentum zuweist.