Der Bundesgerichtshof hat am 16.01.2013 (Az. XII ZR 39/10) entschieden, dass der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578b BGB eines Ehegatten, der zur Eheschließung nach Deutschland übergesiedelt ist, nach dessen Erwerbsmöglichkeiten im Herkunftsland zu bemessen ist. Bei der Berechnung des hypothetisch erzielbaren Einkommens sind Kaufkraftunterschiede zu berücksichtigen. Die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes auf den angemessenen Lebensbedarf muss also die Verhältnisse des Ehegatten vor dessen Wegzug aus seinem Heimatland berücksichtigen.
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Das OLG Naumburg hat am 12.03.2012 entschieden, dass der aus dem gemeinsamen Eigenheim ausgezogene Ehegatte keinen Nutzungsentschädigungsanspruch hat, wenn er nicht hinreichend eine Neuregelung der Verwaltung und Nutzung begehrt habe. Der verbliebene Ehegatte müsse vor die Alternative „Auszug“ oder „Zahlung“ gestellt werden. Die Alternative „Zahlung oder käuflicher Miteigentumserwerb“ reiche nicht aus.