Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2013 (Az.: III R 22/13) besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn das volljährige Kind bereits verheiratet ist und sein Ehepartner gut verdient. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage komme es seit 2012 für den Kindergeldanspruch nicht mehr auf die Einkommensverhältnisse des Kindes an.
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Der Antragsgegner hatte mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn in Höhe von € 956.333,10 erhalten. Die Hälfte davon wurde ihm als Zugewinn angerechnet, den er in Höhe von € 242.500,00 an seine Ehefrau ausgleichen musste. Der BGH lehnte die zuvor vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung ab, nach welcher der Lottogewinn ähnlich wie eine Erbschaft in das privilegierte Anfangsvermögen falle und daher keinen Zugewinn darstelle. Auch sah der BGH keine grobe Unbilligkeit aufgrund des Umstandes, dass die Eheleute schon längere Zeit getrennt lebten.
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.09.2013 (Az.: 2 WF 161/13) kann ein Kind keinen Unterhalt von den Eltern verlangen, wenn es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann. Auch wenn es sich dabei um Darlehen handelte, sei dem Kind die Rückzahlung nach Abschluss des Studiums zumutbar.
Das OLG Hamm hat in dem Urteil vom 05.09.2013 (Az. 21 U 143/12), entschieden, dass die vom Verkäufer mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarztpraxis gegenüber der Käuferin haftet, obwohl sie mit dem Verkäufer einen Haftungsausschluss vereinbart hatte.
Das Landgericht Hamburg hat in zwei Urteilen vom 06.08.2013 (Az. 307 O 229/13 und 307 O 235/13) die bisherige Rechtsprechung unter anderem des Hanseatischen Oberlandesgerichtes bestätigt, nach welcher der Einstellvertrag für Pferde in einem Pferdestall typischerweise ein Verwahrungsvertrag ist. Die Stallbetreiber hatten einer Einstellerin die Mitnahme ihrer Pferde unter Berufung auf ein Vermieterpfandrecht wegen behaupteter Mietrückstände verweigert. Weiterlesen
Der Bundesgerichtshof hat am 10.07.2013 (Az. XII ZB 298/12) die Streitfrage dahingehend geklärt, dass bei der Gegenüberstellung der elterlichen Einkommen zur Berechnung der Haftungsanteile für den Mehrbedarf des minderjährigen Kindes der angemessene Selbstbehalt abzuziehen ist. Dies führt im Normalfall zu einem höheren Haftungsanteil des einkommensstärkeren Elternteils im Vergleich zu der anderslautenden Berechnungsmethode.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach welcher zum Barunterhalt an das Kind auch der betreuende Elternteil verpflichtet sein kann. Sofern der nicht betreuende Elternteil jedoch unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehaltes den vollen Kindesunterhalt zahlen kann, kommt eine Haftung des betreuenden Elternteils nur ausnahmsweise in Frage.
Die Frau hatte selbst eine Insemination vorgenommen und ein Kind gezeugt. Der biologische Vater wollte die Vaterschaft anerkennen, scheiterte aber an der ausgebliebenen Zustimmungserklärung der Mutter. Die Mutter stimmte hingegen der Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes zu, der dadurch rechtlicher Vater wurde. Weiterlesen
In seinem Urteil vom 17. April 2013 (Az. XII ZB 329/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vater, der freiwillig den gesamten Ausbildungsunterhalt für die volljährigen Kinder zahlt, der Kindesmutter keine Auskunft über sein Einkommen erteilen muss, solange er ihr gegenüber keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen ihres Beitrages zum Volljährigenunterhalt geltend macht.