Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.09.2013 (Az.: 2 WF 161/13) kann ein Kind keinen Unterhalt von den Eltern verlangen, wenn es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann. Auch wenn es sich dabei um Darlehen handelte, sei dem Kind die Rückzahlung nach Abschluss des Studiums zumutbar.
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Der Bundesgerichtshof hat am 10.07.2013 (Az. XII ZB 298/12) die Streitfrage dahingehend geklärt, dass bei der Gegenüberstellung der elterlichen Einkommen zur Berechnung der Haftungsanteile für den Mehrbedarf des minderjährigen Kindes der angemessene Selbstbehalt abzuziehen ist. Dies führt im Normalfall zu einem höheren Haftungsanteil des einkommensstärkeren Elternteils im Vergleich zu der anderslautenden Berechnungsmethode.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach welcher zum Barunterhalt an das Kind auch der betreuende Elternteil verpflichtet sein kann. Sofern der nicht betreuende Elternteil jedoch unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehaltes den vollen Kindesunterhalt zahlen kann, kommt eine Haftung des betreuenden Elternteils nur ausnahmsweise in Frage.
In seinem Urteil vom 17. April 2013 (Az. XII ZB 329/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vater, der freiwillig den gesamten Ausbildungsunterhalt für die volljährigen Kinder zahlt, der Kindesmutter keine Auskunft über sein Einkommen erteilen muss, solange er ihr gegenüber keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen ihres Beitrages zum Volljährigenunterhalt geltend macht.
Neben der Aufgabe des Arbeitsplatzes zum Zwecke der Kindesbetreuung führt danach auch ein Arbeitsplatzwechsel zum ehebedingten Nachteil, wenn wie im entschiedenen Fall durch die größere Nähe des neuen Arbeitsplatzes zum Kinderhort die bessere Kindesbetreuung gewährt werden soll und ein Nachteil im beruflichen Werdegang die Folge ist. Eine Begrenzung oder Herabsetzung des Aufstockungsunterhaltes kommt auch im Hinblick auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht in Betracht, wenn ohne die Ehe und die Kindesbetreuung ein mindestens ebenso hoher Lebensbedarf bestanden hätte, wie tatsächlich während und nach der Ehe.
Der Bundesgerichtshof hat am 16.01.2013 (Az. XII ZR 39/10) entschieden, dass der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578b BGB eines Ehegatten, der zur Eheschließung nach Deutschland übergesiedelt ist, nach dessen Erwerbsmöglichkeiten im Herkunftsland zu bemessen ist. Bei der Berechnung des hypothetisch erzielbaren Einkommens sind Kaufkraftunterschiede zu berücksichtigen. Die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes auf den angemessenen Lebensbedarf muss also die Verhältnisse des Ehegatten vor dessen Wegzug aus seinem Heimatland berücksichtigen.