Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 03.12.2014 (Az.: XII ZB 181/13) entschieden, dass für die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern im Falle der Rückforderung von Grundstücksrechten gemäß § 196 BGB die zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Weiterlesen
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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 16.10.2014 (Az.: 4 K 1976/14) entschieden, dass Scheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar sein sollen. Seit 2013 gilt nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, dass Prozesskosten nur dann absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige sonst Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Weiterlesen
Der Bundesfinanzhof hat am 03.06.2014 (Az.: II R 45/12) entschieden, dass die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an den überlebenden Ehegatten unter die Erbschaftstseuer fällt. Die Steuerbefreiung für die Übertragung des selbst genutzten Familienheims unter Ehegatten erstrecke sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf den Erwerb der Immobilie. Sei aber gerade kein Erwerb des Eigentums verfügt, sondern nur die Übertragung eines Wohnrechts, greife die Steuerbefreiung nicht.
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.12.2013 (Az.: 9 UF 1634/13) sind getrennte Eheleute verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuererklärung für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen. Auch wenn die Erstattung steuerlicher Nachteile vom anderen Ehepartner nicht zugesichert wird. Weiterlesen
Der Antragsgegner hatte mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn in Höhe von € 956.333,10 erhalten. Die Hälfte davon wurde ihm als Zugewinn angerechnet, den er in Höhe von € 242.500,00 an seine Ehefrau ausgleichen musste. Der BGH lehnte die zuvor vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung ab, nach welcher der Lottogewinn ähnlich wie eine Erbschaft in das privilegierte Anfangsvermögen falle und daher keinen Zugewinn darstelle. Auch sah der BGH keine grobe Unbilligkeit aufgrund des Umstandes, dass die Eheleute schon längere Zeit getrennt lebten.
Danach sind Scheidungskosten wie alle anderen Prozessführungskosten von der Absetzbarkeit ausgeschlossen, es sei denn, der Steuerpflichtige liefe Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die Regelung gilt erstmals für Scheidungskosten im Veranlagungsjahr 2013.
Das OLG Naumburg hat am 12.03.2012 entschieden, dass der aus dem gemeinsamen Eigenheim ausgezogene Ehegatte keinen Nutzungsentschädigungsanspruch hat, wenn er nicht hinreichend eine Neuregelung der Verwaltung und Nutzung begehrt habe. Der verbliebene Ehegatte müsse vor die Alternative „Auszug“ oder „Zahlung“ gestellt werden. Die Alternative „Zahlung oder käuflicher Miteigentumserwerb“ reiche nicht aus.