Das OLG Hamm hat in dem Urteil vom 05.09.2013 (Az. 21 U 143/12), entschieden, dass die vom Verkäufer mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarztpraxis gegenüber der Käuferin haftet, obwohl sie mit dem Verkäufer einen Haftungsausschluss vereinbart hatte.
Aktuelle Urteile zum Familienrecht und Erbrecht sowie Gesetzesänderungen
Hier fasse ich Gerichtsurteile und Gesetzesänderungen zusammen, die für meine Arbeit und für Ihre Fragen von Bedeutung sind. In erster Linie finden Sie aktuelle Urteile zum Familienrecht. Ebenso stelle ich Urteile zum Erbrecht vor. Aktuelle Gerichtsurteile bieten Anhaltspunkte für eine Vielzahl schwieriger Fälle.
Laut Bundesfinanzhof (Urteil v. 28.08.2013, Az. XI R 4/11) kann ein Profifussballverein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spielervermittlern nur geltend machen, wenn der Vermittler nicht ausschließlich Leistungen an den Spieler erbringt. Das Finanzgericht hatte der Klage eines Profifussballvereins stattgegeben, mit der Vorsteuerabzug für Rechnungen von Spielerberatern geltend gemacht wurden. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf, da es gewichtige Anhaltspunkte für an den jeweiligen Spieler erbrachte Leistungen der Spielervermittler gebe.
Das Landgericht Hamburg hat in zwei Urteilen vom 06.08.2013 (Az. 307 O 229/13 und 307 O 235/13) die bisherige Rechtsprechung unter anderem des Hanseatischen Oberlandesgerichtes bestätigt, nach welcher der Einstellvertrag für Pferde in einem Pferdestall typischerweise ein Verwahrungsvertrag ist. Die Stallbetreiber hatten einer Einstellerin die Mitnahme ihrer Pferde unter Berufung auf ein Vermieterpfandrecht wegen behaupteter Mietrückstände verweigert. Weiterlesen
Der Bundesgerichtshof hat am 10.07.2013 (Az. XII ZB 298/12) die Streitfrage dahingehend geklärt, dass bei der Gegenüberstellung der elterlichen Einkommen zur Berechnung der Haftungsanteile für den Mehrbedarf des minderjährigen Kindes der angemessene Selbstbehalt abzuziehen ist. Dies führt im Normalfall zu einem höheren Haftungsanteil des einkommensstärkeren Elternteils im Vergleich zu der anderslautenden Berechnungsmethode.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach welcher zum Barunterhalt an das Kind auch der betreuende Elternteil verpflichtet sein kann. Sofern der nicht betreuende Elternteil jedoch unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehaltes den vollen Kindesunterhalt zahlen kann, kommt eine Haftung des betreuenden Elternteils nur ausnahmsweise in Frage.
Das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern steht zwar danach weiterhin grundsätzlich der Mutter zu, sofern keine Sorgeerklärung abgegeben worden ist. Das Familiengericht muss aber auf Antrag des Vaters jetzt das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam übertragen, wenn es nicht dem Kindeswohl widerspricht. Zudem kann der Vater bei dauerhafter Trennung von der Mutter die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge besser durchsetzen. Die wichtigsten Änderungen durch die Reform finden sich in § 1626a BGB und 1671 BGB.
Die Frau hatte selbst eine Insemination vorgenommen und ein Kind gezeugt. Der biologische Vater wollte die Vaterschaft anerkennen, scheiterte aber an der ausgebliebenen Zustimmungserklärung der Mutter. Die Mutter stimmte hingegen der Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes zu, der dadurch rechtlicher Vater wurde. Weiterlesen
In seinem Urteil vom 17. April 2013 (Az. XII ZB 329/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vater, der freiwillig den gesamten Ausbildungsunterhalt für die volljährigen Kinder zahlt, der Kindesmutter keine Auskunft über sein Einkommen erteilen muss, solange er ihr gegenüber keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen ihres Beitrages zum Volljährigenunterhalt geltend macht.
Neben der Aufgabe des Arbeitsplatzes zum Zwecke der Kindesbetreuung führt danach auch ein Arbeitsplatzwechsel zum ehebedingten Nachteil, wenn wie im entschiedenen Fall durch die größere Nähe des neuen Arbeitsplatzes zum Kinderhort die bessere Kindesbetreuung gewährt werden soll und ein Nachteil im beruflichen Werdegang die Folge ist. Eine Begrenzung oder Herabsetzung des Aufstockungsunterhaltes kommt auch im Hinblick auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht in Betracht, wenn ohne die Ehe und die Kindesbetreuung ein mindestens ebenso hoher Lebensbedarf bestanden hätte, wie tatsächlich während und nach der Ehe.